Quellverweis: eRecht24
Allgemeine Geschäftsbedingungen der LaKa-Tec GmbH, Büxter Weg 51, 32107 Bad Salzuflen
§ 1 Geltungsbereich, Form
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten in ihrer jeweils gültigen
Fassung für alle Rechtshandlungen der LaKa-Tec GmbH (nachfolgend „wir“, „unser“
oder „LaKa-Tec“), insbesondere Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferungen, Leistungen
sowie sonstige rechtsgeschäftliche Erklärungen und für alle zwischen der LaKa-Tec GmbH
und ihren Kunden (nachfolgend „Sie“ oder „Kunde“) geschlossenen Verträge und Geschäftsbeziehungen,
soweit der Kunde Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Kunde sichert zu,
dass er als Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
(2) Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den
Kunden sowie künftige Verträge und Geschäftsbeziehungen mit und zu dem Kunden, selbst
wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden und in der jeweils zum Zeitpunkt der
Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der dem Kunden zuletzt in Textform mitgeteilten
Fassung als Rahmenvereinbarung, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie
hinweisen müssten.
(3) Diese AGB geltend ausschließlich. Etwaig entgegenstehenden AGB Dritter wird ausdrücklich
widersprochen. Sie werden nur Vertragsbestandsteil, soweit wir ihrer Geltung ausdrücklich
zugestimmt haben. Dieser Widerspruch gilt auch für den Fall, dass der Kunde hierfür
eine besondere Form vorgeschrieben hat und/oder wir Lieferungen an unseren Kunden in
Kenntnis dessen AGB vorbehaltlos ausführen. Ist ein Widerspruch ausgeschlossen, so treten
an die Stelle der widersprechenden Bedingungen die gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden sowie sonstige Vereinbarungen haben Vorrang
vor diesen AGB. Für ihren Inhalt und die Existenz ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises,
ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgeblich. Rechtserhebliche
Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde uns gegenüber nach Vertragsschluss abgibt
(z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Mahnungen, Rücktritts- und Minderungserklärungen)
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Ein Vertrag mit dem Kunden kommt zustande, indem der Kunde unser bindendes Angebot,
welches wir auf eine Anfrage des Kunden hin erstellt haben, annimmt oder wir einen
Auftrag des Kunden entweder ausdrücklich oder konkludent durch Beginn der Ausführungshandlungen
(z.B. Planung, Produktion oder Auslieferung) annehmen, wobei in letzterem Fall
der Zugang der Annahmeerklärung nach § 151 Satz 1 BGB entbehrlich ist. Unsere Angebote
sind für die Dauer von 14 Tagen ab Datum des Angebotes bindend, soweit nicht etwas anderes
angegeben oder schriftlich vereinbart ist.
(2) Wir behalten uns das Eigentum oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten
und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen,
Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen
Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne unsere ausdrückliche
Zustimmung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt
geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen diese Gegenstände
vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten,
wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder
wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon
ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
(3) Soweit der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen am Auftrag vornimmt und/oder
Vorgaben ändert (insbesondere Mustermaterial austauscht, Spezifikationen oder sonstige
Anforderungen ändert oder nachträglich benennt), auch aufgrund unserer Empfehlung, sind
diese Auftragsänderungen im Rahmen eines Nachtragsauftrages gesondert zu beauftragen
und zu vergüten.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Die angegebenen Preise gelten für den in unserem, vom Kunden angenommenen Angebot
aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang oder, wenn im Einzelfall kein Angebot von uns
existiert, für den in dem Auftrag des Kunden aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Von
uns zur Herstellung eingesetzte Gegenstände bleiben auch dann unser Eigentum und werden
nicht mit ausgeliefert, wenn sie gesondert berechnet werden.
(2) Wünscht der Kunde den Versand (§ 5 Abs. 1 dieser AGB), trägt er die Transportkosten
ab Werk (32107 Bad Salzuflen) und die Kosten einer ggf. von ihm gewünschten Transportversicherung sowie etwaig anfallende Kosten für Zoll, sonstige Gebühren, Steuern und öffentliche
Abgaben, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu
zahlen, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung
kommt es auf den Zahlungseingang bei uns an. Die Zahlung per Scheck oder Wechsel
ist ausgeschlossen, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Geltendmachung eines
Zurückbehaltungsrechts wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(5) Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung
oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Vertragsschluss
Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu
mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen aus
dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
§ 4 Lieferung und Lieferzeit
(1) Lieferungen erfolgen ab Werk (32107 Bad Salzuflen), soweit nicht etwas anderes schriftlich
vereinbart ist.
(2) Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten
stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin
zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen
und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder
sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Wenn wir die Lieferung selbst ausführen, beziehen
sich angegebene Fristen und Termine auf den Zeitpunkt, in dem die Ware unser
Werk verlässt. Sofern sich im Rahmen der Versendung ins Ausland, insbesondere im Rahmen
der Zollabwicklung, Verzögerungen ergeben, kann der Kunde aus dieser Verzögerung
keine Rechte gegen uns herleiten, soweit nicht wir für die Verzögerung verantwortlich sind.
(3) Verlangt der Kunde nach Vertragsschluss Änderungen des Auftrages, verlängern sich
Lieferfristen und verschieben sich Liefertermine angemessen.
(4) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit
diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse
(z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder
Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen,
Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von
notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende,
nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden
sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung
wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender
Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen
vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben
sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer
angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der
Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung
gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten.
(5) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In
jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. § 8 dieser AGB, die Rechte
des Kunden gem. § 7 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem
Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung
und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
§ 5 Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort
versandt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung
(insbesondere Transportunternehmen, Versandweg) und die Verpackung selbst zu
bestimmen.
(2) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn
des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung
der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Wenn wir die Lieferung
selbst ausführen, geht die Gefahr ebenfalls mit Beginn des Verladevorgangs über. Dies gilt
auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, auch unentgeltlich,
übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes,
dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf ihn über,
an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Kunden angezeigt haben.
(3) Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen
Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare
Risiken versichert.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen
aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen)
behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der
gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden.
Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf
die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen
Vergütung, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten
oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen
beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr
berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten.
Zahlt der Kunde die fällige Vergütung nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen,
wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben
oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Kunde ist bis auf Widerruf gem. unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten.
In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung
oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert,
wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung
mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum
im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen
Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das gleiche wie für die
unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen
gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen
Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir
nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch
in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunden neben uns ermächtigt. Wir verpflichten
uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen
uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit
vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem.
Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der
Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle
zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt
und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem
Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung
der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr
als 20%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
§ 7 Sachmängelhaftung, Mitwirkung des Kunden
(1) Angaben von uns zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße,
Gebrauchswerte, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben
(z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit
zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt.
Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder
Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen,
die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen
darstellen sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit
sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Technisch
begründete Toleranzen in Größe, Qualität, Material, Gewicht und der sonstigen Ausführung
stellen keinen Mangel dar.
(2) Soweit der Kunde Mustermaterial zur Verfügung stellt, zu dessen Bearbeitung das von
uns herzustellende Produkt bestimmt ist, genügt es in Ermangelung einer anderweitigen
schriftlichen Vereinbarung, wenn das von uns herzustellende Produkt nur zur Bearbeitung
des Mustermaterials und nicht auch für noch weitere Materialien geeignet ist. Soweit der
Kunde für das von uns herzustellende Produkt Spezifikationen und/oder Zeichnungen vorgibt,
gehen Fehler, Ungenauigkeiten sowie Zweifel an der Verständlichkeit zulasten des
Kunden, soweit nicht wir den Fehler, die Ungenauigkeit oder Zweifel grob fahrlässig nicht
erkannt und gegenüber dem Kunden rechtzeitig mitgeteilt haben.
(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich
ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen, welche
jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
(4) Die Liefergegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den
von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher
Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar
gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn uns nicht binnen sieben Werktagen
nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel
gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht
binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war
der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt
erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf
unser Verlangen ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden.
Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies
gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen
Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
(5) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir nach unserer innerhalb angemessener
Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet
und berechtigt. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften
Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen
Vorschriften zurückzugeben. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit,
Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder
Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen
mindern. Die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher
(Lieferantenregress gemäß § 478 BGB) bleiben in jedem Fall unberührt.
(6) Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Kunde unter den in § 8 bestimmten
Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(7) Soweit der Kunde Materialien, Werkzeuge und Muster zur Verfügung zu stellen hat, erfolgt
die Lieferung zu uns frei Haus. Rohstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse sowie vom Kunden
anderweitig zur Verfügung gestellte Gegenstände werden nur nach vorheriger
schriftlicher Vereinbarung gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus
verwahrt. Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, diese Gegenstände nach
vorheriger Abholaufforderung mit einer Fristsetzung von mindestens zwei Wochen auf Kosten
des Kunden zu entsorgen bzw. zu vernichten.
(8) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand
ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich
oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden
Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(9) Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt
unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere
aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung
von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es
dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.
(2) Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter,
Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen
Lieferung des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen
Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich
beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die
vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz
von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor
erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit wir gemäß Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung
auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung
vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten
voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des
Liefergegenstands sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer
Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden
und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf die Höhe des jeweiligen Auftragswertes
beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten
handelt.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang
zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
(6) Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte
oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang
gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(7) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen
Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
(8) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur
zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies
Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. § 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 9 Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand, Salvatorische Klausel, Datenschutzhinweis
(1) Für diese AGB und die gesamte Vertragsbeziehung zwischen uns und unserem Kunden
gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen
Privatrechts sowie des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UNKaufrechts
(CISG).
(2) Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Leistungen ist – soweit rechtlich zulässig –
der Sitz von LaKa-Tec. Gerichtsstand (auch internationaler Gerichtsstand) für sämtliche
Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB sowie mit dem Kunden geschlossenen
Verträgen ist ausschließlich – soweit rechtlich zulässig – der Sitz von LaKa-Tec. Wir
sind jedoch berechtigt, Klagen auch am allgemeinen Gerichtsstand unseres Kunden sowie
am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung zu erheben.
(3) Sollten eine oder mehrere der Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam
oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung
gilt rückwirkend diejenige wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, die
rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder
nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt bei Abschluss
des Vertrages bedacht hätten. Dasselbe gilt, wenn der Vertrag eine Lücke aufweist.
Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder
der Zeit
(Frist oder Termin), so gilt die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maße am
nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß als vereinbart. § 139 BGB soll nach dem
übereinstimmenden Willen der Parteien hiermit insgesamt abbedungen werden.
Stand: September 2020